§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Handball in Eichenau -.-FHE e.V.“ im folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eichenau und ist im
Vereinsregister eingetragen
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist, durch die Anschaffung von Mitteln
i.S.d. § 58 AO, die Förderung der Sportart Handball
in Eichenau. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beiträge und Spenden
verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an
Mitglieder sind ausgeschlossen.
(5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die
dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss
schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Kindern und Jugendlichen
ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn de Vorstand nicht binnen eines Monats
widerspricht. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen
ablehnen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht,
gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen
(2) Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen
(3) Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 16.
Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des
Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines
Geschäftsjahres, mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist, zulässig. Die
Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand
beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied seinen
Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
b) bei schweren Verstößen gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane,
c) bei unehrenhaften Verhalten,
soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sieh vor
dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dafür ist dem
Mitglied eine Frist von zwei Wochen zu gewähren.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch
des Vereins auf rückständige Beitragforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
(3) Der Beitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres
fällig und ist auch hei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe zu
entrichten.
§ 8 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden und
c) dem Vereinskassier.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1 Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer.
(2) Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des
Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer
Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist
von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmietglied hinzuzuzählen,
(5) Der Beirat, der aus bis zu 8 Personen bestehen kann, hat
beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise
unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom
Vorstand für zwei Jahre berufen. Auf Antrag von mindestens 25% der
stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die
Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der
Mitgliederversammlung für diesen Beschluss einzuholen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2
seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über
Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen
des Vorstands werden vom
Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind grundsätzlich
nicht öffentlich. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in
den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) hei Ausscheiden eines Mitglieds
des Vorstands binnen drei Monaten.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung der
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 25% der
Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Grunde
schriftlich beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unter EinhaItung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich und durch Veröffentlichung im
Gemeindeanzeiger Eichenau unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
durch den Vorstand einzuberufen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit
einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie
über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
(7) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss
entsprochen werden.
(8) Über den Ablauf einer jeder Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 11. Kassenprüfung
(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. sowie
mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch
die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Eichenauer Sportverein
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des
verbleibenden Vereinsvermögens ist. zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes
einzuholen.
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.10.2004
beschlossen.